GTC - RHV Technik

AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen sowie für alle Werk- und Dienstleistungen der Rybak + Hofmann rhv-Technik GmbH & Co. KG, Eisentalstraße 27, 71332 Waiblingen (nachfolgend: „rhv“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass rhv in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Über Änderungen der Bedingungen wird rhv den Kunden unverzüglich informieren.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder ein Auftrag des Kunden vorbehaltlos angenommen wurde.

1. Angebote und Vertragsschluss
1.1 Angebote von rhv sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages und können von rhv innerhalb von 4 Wochen nach Bestellungseingang schriftlich oder durch Durchführung der Lieferung oder Leistungserbringung angenommen werden.
1.2 Kataloge, Prospekte, Werbeschriften und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten von rhv stellen keine Garantien, Leistungs- oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.3 Beratungen, Entwicklungen, Anpassungen an die kundenspezifischen Bedürfnisse, Installation, Inbetrieb- und Abnahme bedürfen stets der gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien und werden von den Lieferungen und Leistungen ohne gesonderte Vereinbarung nicht mitumfasst.


2. Lieferungen und Leistungen; Preisanpassungen
2.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Kostenvoranschläge grundsätzlich vergütungspflichtig und werden nach Aufwand abgerechnet. Ein für Kostenvoranschläge gezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn in der Folge ein Auftrag erteilt wird.
2.2 rhv steht für die rechtzeitige Beschaffung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit rhv selbst die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden zusammen: „Zulieferungen“) richtig und rechtzeitig erhält, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Zulieferung ist von rhv zu vertreten. rhv wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren.
2.3 Sind feste Preise für einen längeren Liefer- und Leistungszeitraum vereinbart und ändern sich innerhalb dieses Zeitraums die für die Preisbildung von rhv maßgeblichen Kostenelemente wie Rohstoffe, Energie, Steuern und Zölle nicht nur unwesentlich, ohne dass dies für rhv kalkulatorisch vorhersehbar oder sonst von rhv zu vertreten ist, so ist der Kunde verpflichtet, über eine angemessene Preisanpassung aufgrund der jeweils aktuellen Kostensteigerungen zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen nicht innerhalb von 1 Monat zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis, so ist rhv berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende zu kündigen.
2.4 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung sowie sonstiger Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc.


3. Zahlungen
3.1 Rechnungen von rhv sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zu bezahlen. rhv ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt rhv spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.2 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn rhv über den Betrag verfügen kann.
3.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.4 rhv ist zur Zurückbehaltung der Leistung berechtigt, solange der Kunde rhv gegenüber seine vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von rhv durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist rhv nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann rhv den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


4. Liefer- und Leistungszeiten
4.1 Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.
4.2 rhv ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie in Folge von Ereignissen, die rhv die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfall von Maschinen, Unglücksfälle, Pandemien, Krieg oder Naturkatastrophen – hat rhv auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen rhv, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sollte die Behinderung länger als zwei Monate dauern, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände kann sich rhv nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich, d.h. drei Arbeitstage nach Kenntniserlangung darüber benachrichtigt worden ist.
4.4 Sofern rhv die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch in Höhe von höchstens 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. rhv bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende pauschale Verzugsentschädigung entstanden ist. Über die vorstehende pauschale Verzugsentschädigung hinaus gehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von rhv. In letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, solange keiner der in Ziffer 7.3 Satz 1 genannten Fälle vorliegt.
4.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung von rhv aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist rhv berechtigt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.


5. Mängelrechte des Kunden
5.1 Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist rhv hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von rhv für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
5.2 rhv hat Sachmängel von Lieferungen, welche von Dritten bezogen und unverändert an den Kunden weitergeliefert werden, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von Ziff. 7. unberührt.
5.3 Soweit Lieferungen Mängel aufweisen oder Leistungen mangelhaft erbracht worden sind oder falls rhv für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen hat, kann rhv wählen, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder einen mangelfreien Gegenstand (Ersatzlieferung) zu liefern. Ist die von rhv gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Die mangelhaften Lieferungen sind vom Kunden auf dem von rhv gewählten Transportweg und auf Kosten von rhv zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, der nicht der vertragliche Leistungsort ist, trägt der Kunde die dabei zusätzlich für Arbeitszeit und Reisekosten entstehenden Aufwendungen. Schlägt die Nachbesserung nach zweimaligem Versuch und angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.4 rhv ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann. In diesem Fall steht dem Kunden ein sofortiges Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht zu.
5.5 rhv ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fälligen Zahlungspflichten erfüllt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Zahlung zurückzubehalten.
5.6 Der Kunde hat rhv die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an rhv zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn rhv ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
5.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5.8 rhv haftet nicht für Mängel, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder Verarbeitung oder Bedienungsfehler entstehen. Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne Zustimmung von rhv Lieferungen oder Leistungen von rhv selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
5.9 Die Haftung wegen etwaiger Schadensersatzansprüche und die Haftungsbegrenzungen wegen gebrauchter Gegenstände ist in Ziff. 7 abschließend geregelt.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Von rhv gelieferte Waren bleiben Eigentum von rhv bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehender Zahlungsansprüche. Werden Liefergegenstände vom Kunden weiterveräußert, tritt der Kunde die Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer an rhv ab, soweit noch nicht vollständig bezahlt worden ist.
6.2 Verarbeitungen und Umbildungen erfolgen stets für rhv als Herstellerin. Erlischt das (Mit-)Eigentum von rhv durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (gemäß Rechnungswert) auf rhv übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit)Eigentum von rhv unentgeltlich. Ware, an der rhv (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an rhv ab. rhv ermächtigt ihn widerruflich, die an rhv abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von rhv hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit rhv ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist rhv nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Nimmt rhv die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. rhv ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden gegenüber rhv geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
6.6 rhv ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt rhv die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.


7. Haftung
7.1 rhv haftet für entstehende Schäden nur, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von rhv, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von rhv auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor bei Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen durfte.
7.3 Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
7.4 Soweit die Haftung von rhv beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von rhv.
7.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn rhv die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


8. Haftung für Rechte Dritter
8.1 Wird der Kunde aufgrund der Benutzung der von rhv gelieferten Gegenstände wegen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so hat der Kunde rhv eine angemessene Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels, im Regelfall einen Monat, einzuräumen. Keine Verletzung von Rechten Dritter liegt vor, wenn der Inhaber der Rechte rhv innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist das Recht einräumt, dem Kunden die Nutzung der Liefergegenstände zum vertragsgemäßen Zweck einzuräumen.
8.2 Den Nachweis der Verletzung von Rechten Dritter hat der Kunde erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Kunden, rhv den Streit zu verkünden, nicht berührt.
8.3 Die Haftung wegen der Verletzung von Rechten Dritter richtet sich nach Ziff. 7. Das Recht zum Rücktritt bleibt von der Regelung der in Ziff. 7 geregelten Haftungsbegrenzung unberührt.


9. Rechte des geistigen Eigentums
9.1 Alle bei der Durchführung von vertragsgemäßen Werk- und Dienstleistungen bei rhv entstehenden Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Erfindungen, gewerbliche Schutzrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte und Geschäftsgeheimnisse stehen ausschließlich rhv zu.
9.2 rhv räumt dem Kunden ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der vertragsgemäß erhaltenen Gegenstände zum vereinbarten Zweck ein, welches durch Zahlung der vereinbarten Vergütung mit abgegolten ist.


10. Verjährung
10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Lieferungen und Leistungen von rhv beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Leistungen.
10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
10.4 Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit beruhen oder auf Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Alle vertraglichen Vereinbarungen sowie Änderungen und Aufhebungen derselben bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von rhv maßgebend.
11.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
11.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von rhv.
11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. rhv ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zweisprachig auf Deutsch und Englisch verfasst. In Zweifelsfällen bezüglich der Auslegung gilt die deutsche Fassung als verbindlich.


Stand: Mai 2022

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